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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 5 Dienstaufsicht



(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.