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§ 5 - Grundwasserverordnung (GrwV)
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802
Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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§ 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands
(1) 1Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführten Schwellenwerte. 2Geht von einem nicht in der Anlage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoffgruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellenwert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest.
(2) 1Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. 2Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. 3Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. 4Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
(3) 1Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. 2§ 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung der Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten ab. 2Gehört der Nachbarstaat nicht der Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenzüberschreitenden Grundwasserkörper.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung V. v. 4. Mai 2017 BGBl. I S. 1044 m.W.v. 10. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 5 GrwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1044 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GrwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GrwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GrwV Gefährdete Grundwasserkörper
... auszugehen, wenn zu erwarten ist, dass die in Anlage 2 aufgeführten oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 festgelegten Schwellenwerte überschritten werden oder dass die ...
§ 7 GrwV Einstufung des chemischen Grundwasserzustands (vom 10.05.2017)
... chemische Grundwasserzustand ist gut, wenn 1. die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im Grundwasserkörper ...
§ 8a GrwV Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne (vom 10.05.2017)
... 1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind, 2. ein Vergleich der ... 2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2 , b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen ... der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, 2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe, 3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und ...
§ 10 GrwV Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr (vom 10.05.2017)
... wenn die Schadstoffkonzentration drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß § 5 Absatz 1 festgelegt worden ist, erreicht. Die zuständige Behörde legt frühere ... Vierteln des Schwellenwertes nach Anlage 2 festzusetzen, oder 2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 3 festgelegt wurden. (3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungsplans nach § ...
Anlage 2 GrwV (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte (vom 26.10.2022)
Anlage 4a GrwV (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten (vom 10.05.2017)
Zitat in folgenden Normen
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 21 ErsatzbaustoffV Behördliche Entscheidungen
... worden ist, für die hydrogeochemische Einheit, der das Grundwasser gemäß § 5 Absatz 2 der Grundwasserverordnung zuzuordnen ist, naturbedingt oder siedlungsbedingt einen oder mehrere Eluatwerte oder den Wert der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung
V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 1. GrwVÄndV Änderung der Grundwasserverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und ... 1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind, 2. ein Vergleich der ... 2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2 , b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen ... der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, 2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe, 3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und ... unberührt." 4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Absatz 2 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 5. Anlage 2 wird wie ... 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „ § 5 Absatz 3 " ersetzt. 5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu ... 5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3 , § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte ... 7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 ) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten 1. Die ...
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