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§ 5 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)
§ 5 Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen"
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Leistungserstellung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetzlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungsrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
- 2.
- Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und Bewerten von Angeboten,
- 3.
- Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungserstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen,
- 4.
- Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,
- 5.
- Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,
- 6.
- Umsetzen von internen und externen Auflagen zur Lieferkettensicherheit,
- 7.
- Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vorschriften bei der Planung von Lieferketten.
Zitierungen von § 5 GüLogFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüLogFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GüLogFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 GüLogFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... 4, 2. „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" nach § 5 , 3. „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach ...
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