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§ 5 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
§ 5 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
- 1.
- aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,
- 2.
- eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
- 3.
- aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder
- 4.
- aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.
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Zitierungen von § 5 GwGMeldV-Immobilien
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GwGMeldV-Immobilien verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwGMeldV-Immobilien selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GwGMeldV-Immobilien Regelungsbereich
... Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von ...
§ 7 GwGMeldV-Immobilien Ausnahme von der Meldepflicht
... Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein ...
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