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§ 5 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965 (Nr. 40)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche

§ 5 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung



Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter

1.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,

2.
eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,

3.
aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder

4.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.

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Zitierungen von § 5 GwGMeldV-Immobilien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GwGMeldV-Immobilien verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGMeldV-Immobilien selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GwGMeldV-Immobilien Regelungsbereich
... Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von ...
§ 7 GwGMeldV-Immobilien Ausnahme von der Meldepflicht
... Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein ...