§ 5 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche
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§ 5 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter

1.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,

2.
eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,

3.
aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder

4.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 13 m.W.v. 17. Februar 2025

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Frühere Fassungen von § 5 GwGMeldV-Immobilien

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.02.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 GwGMeldV-Immobilien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GwGMeldV-Immobilien verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGMeldV-Immobilien selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GwGMeldV-Immobilien Regelungsbereich
... Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von ...
§ 7 GwGMeldV-Immobilien Ausnahme von der Meldepflicht (vom 17.02.2025)
... Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Artikel 1 GwGMeldV-ImmobilienÄndV Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
... nach § 261 des Strafgesetzbuchs handeln könnte," ersetzt. 2. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „Drittstaat" durch die Angabe „Staat" ersetzt. 3. ...


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