Tools:
Update via:
§ 5 - HNS-Gesetz (HNSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
| |
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
| |
§ 5 Behördliche Maßnahmen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen.
(2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung vorgelegt worden ist.
Anzeige
Zitierungen von § 5 HNSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HNSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HNSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HNSG Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
... Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_HNSG.htm