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§ 5 - HNS-Gesetz (HNSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
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§ 5 Behördliche Maßnahmen



(1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen.

(2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung vorgelegt worden ist.

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Zitierungen von § 5 HNSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HNSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HNSG Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
... Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der ...