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§ 5 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5



Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

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Zitierungen von § 5 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elfte Bauarbeitsbedingungenverordnung (11. BauArbbV)
V. v. 25.03.2020 BAnz AT 30.03.2020 V1
Anlage 4 11. BauArbbV (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
... einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten ... 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen. Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen ...

Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung (BauArbbV10)
V. v. 19.02.2018 BAnz AT 27.02.2018 V1
Anlage 4 BauArbbV10 (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
... einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten ... 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen. Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen ...

Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung (12. BauArbbV)
V. v. 23.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V2
Anlage 4 12. BauArbbV (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
... einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten ... 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen. Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen ...