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§ 5 - Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)

G. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 698 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.06.2022, abweichend siehe § 8; FNA: 8601-10 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Finanzierung aus Bundesmitteln



(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.



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Frühere Fassungen von § 5 HeizkZuschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2018

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 HeizkZuschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HeizkZuschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizkZuschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Artikel 1 HeizkZuschGuaÄndG Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes
... die Wörter „des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses" ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Einmalige" ...