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§ 5 - Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)
G. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 698 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.06.2022, abweichend siehe § 8; FNA: 8601-10 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.06.2022, abweichend siehe § 8; FNA: 8601-10 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 16. November 2022
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Frühere Fassungen von § 5 HeizkZuschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2018 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 HeizkZuschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HeizkZuschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizkZuschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Artikel 1 HeizkZuschGuaÄndG Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes
... die Wörter „des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses" ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Einmalige" ...
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