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§ 5 - Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung (HomTAMRegV)

Artikel 1 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 2121-54-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Neue Registrierung



Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen:

1.
Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder

2.
Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.