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§ 5 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)
V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
- 1.
- rechtsbewusstes Handeln,
- 2.
- betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
- 4.
- Zusammenarbeit im Betrieb und
- 5.
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) 1Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. 2Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.
(4) 1Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. 3Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 5 IMLebensmFPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 IMLebensmFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMLebensmFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IMLebensmFPrV Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" nach § 5 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § ...
§ 9 IMLebensmFPrV Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer (vom 17.12.2019)
... Situationsaufgaben sollen auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1. für die ...
§ 12 IMLebensmFPrV Fachgespräch (vom 17.12.2019)
... Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt ...
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