(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- eine schriftliche Prüfung nach § 6 und
- 2.
- eine mündliche Prüfung nach § 7.
(2) 1Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem
Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.