Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
- bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 3.021,67 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.510,83 Euro,
- 2.
- bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,
- 3.
- bei täglicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt."
- c)
- Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" und die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 386