Tools:
Update via:
§ 5 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)
Artikel 2 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62 S. 9, Nr. 103
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 5 Fachgespräch
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Informationstechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Zitierungen von § 5 InformationsTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InformationsTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InformationsTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 InformationsTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...
§ 12 InformationsTechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... Prozent der möglichen Punktzahl bewertet worden sind: 1. im Fachgespräch nach § 5 , 2. in der Situationsaufgabe Tätigkeiten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_InformationsTechMstrV.htm