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§ 5 - KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)
§ 5 Zurückweisung von Daten
(1) 1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
- 1.
- nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
- 2.
- keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. 2Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.
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