(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) 1Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- 1.
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- 2.
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- 3.
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- 4.
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- 5.
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- 6.
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
2Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024) ... Vorschub leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2, 5 , 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote ... der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5 , 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder ...
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten ... (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 , die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 ...
Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207