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§ 5 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

§ 5 Auszahlung der Fördermittel



(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Fördermittel an das antragstellende Land aus. 2Die Auszahlungsbescheide sind jeweils mit der Auflage zu verbinden, dass das jeweilige Land die in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Pflichten erfüllt und einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel im Rahmen des jeweiligen Vorhabens (Verwendungsnachweis) innerhalb der in § 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. 3Die Auszahlungsbescheide können mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sicherzustellen.

(2) 1Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich, spätestens jedoch 20 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids ihren Förderbescheid zu dem jeweiligen Vorhaben. 2Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds ist der in Satz 1 genannte Förderbescheid auch dem jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu übermitteln.

(3) Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel kann in jährlichen Teilbeträgen erfolgen, wenn das jeweilige Land dies nach § 4 Absatz 1 Satz 7 beantragt hat.



 

Zitierungen von § 5 KHTFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHTFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KHTFV Rückforderung von Fördermitteln
... festgesetzt hat, 5. das jeweilige Land seinen Förderbescheid nicht in der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt, 6. in dem ... zum 31. Dezember 2035 nicht vollständig durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 5 Absatz 1 als Fördermittel ausgezahlt werden oder 2. nach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten ...