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§ 5 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 5 Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung



(1) Das Musterverfahrensregister wird im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" geführt.

(2) Die Einsicht in das Musterverfahrensregister steht jedem unentgeltlich zu.

(3) 1Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Musterverfahrensregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung. 2Der Betreiber des Musterverfahrensregisters verarbeitet die Daten im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.

(4) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.

(5) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz, zu treffen. 2Dabei sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie

2.
jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können.



 

Zitierungen von § 5 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KapMuG Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags
... zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister ( § 5 ) öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 13 JVEG Besondere Vergütung (vom 20.07.2024)
... öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Musterverfahrensregister nach § 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über ...