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§ 5 - Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)

§ 5 Prüfungs- und Dokumentationspflichten



Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.

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