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§ 5 - Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)

V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 611-1-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 5 Mitteilungspflichten



Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn

1.
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder

2.
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.