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§ 5 - Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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