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§ 5 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318 (Nr. 30)
Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 5 Erlaubnispflicht
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.
(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
- im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- 3.
- der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
Zitierungen von § 5 KrWaffUnbrUmgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffUnbrUmgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KrWaffUnbrUmgV Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
... Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe bedarf nicht, ...
§ 9 KrWaffUnbrUmgV Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen
... fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur Erfüllung der Pflicht nach ...
§ 11 KrWaffUnbrUmgV Weitere Maßnahmen
... Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der ...
§ 17 KrWaffUnbrUmgV Übergangsvorschriften
... haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... 2 Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV 304 ...
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