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§ 5 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Verschwiegenheitspflicht
1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank dürfen vertrauliche Angaben, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, lediglich im Rahmen dieser Aufgaben verarbeiten. 2Die bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank beschäftigten Personen, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten, deren Geheimhaltung im Interesse eines Kreditdienstleisters, eines Kreditkäufers oder dessen Vertreters, eines Auslagerungsunternehmens, einer zuständigen Behörde oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 3Im Übrigen gilt § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
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