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§ 5 - Ladesäulenverordnung (LSV)
V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) 1Betreiber von Ladepunkten haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzuzeigen. 2Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 3Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln. 4Die Anzeige soll erfolgen:
- 1.
- spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme von Ladepunkten oder
- 2.
- unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.
(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 nachzuweisen:
- 1.
- bei der Inbetriebnahme von Schnellladepunkten und
- 2.
- auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.
(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. 2Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung V. v. 2. November 2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 5 LSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021 BGBl. I S. 4788 |
aktuell vorher | 14.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1520 |
aktuell | vor 14.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LSV Kompetenzen der Regulierungsbehörde (vom 01.01.2022)
... nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen ...
§ 7 LSV Ladepunkte mit geringer Ladeleistung (vom 14.06.2017)
... einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 16.05.2024)
... ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach § 5 der Ladesäulenverordnung angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
§ 6 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten (vom 29.07.2023)
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... kostenlos ermöglicht werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch ... ermöglicht werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und ... einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach § 5 der Ladesäulenverordnung angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... die Wörter „an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: ...
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