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§ 5 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,

2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,

3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,

4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,

5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und

6.
am Notfallmanagement mitwirken.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,

2.
Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,

3.
Bremsen prüfen und bedienen,

4.
Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,

5.
Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,

6.
Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und

7.
Güter transportieren und Personen befördern.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und

6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Güterverkehr und

2.
Personenverkehr.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

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Zitierungen von § 5 LTAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LTAusbV Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen"
... 2. Personenverkehr. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ... 2. Personenverkehr. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ...
Anlage LTAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
... Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre ... und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen ... technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und ... und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech- niken, auch nach ihrem ... beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben b) ... 4 6 Am Notfallmanagement mitwirken ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ... notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions- fähigkeit und ... 2 Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch- führen b) ... 3 Bremsen prüfen und bedienen ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre ... 4 Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup- peleinrichtungen kuppeln  ... und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen ( § 5 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, ... sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben ( § 5 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti- gung von Fahr- und ... Güter transportieren und Personen befördern ( § 5 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen b) ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement- prozessen ( § 5 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und ... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation ( § 5 Absatz 4 Nummer 6 ) a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen ...