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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 5 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-216 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind Diagnosen und Instandsetzungen oder Erweiterungen an vernetzten mechatronischen Geräten, vernetzten mechatronischen Maschinen oder vernetzten mechatronischen Anlagen der in § 2 genannten Bereiche zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. 2Diese Tätigkeiten sind an regelungstechnischen Systemen, bestehend aus Sensorik, Signalübertragung, Signalverarbeitung und Aktorik, vorzunehmen. 3Dabei sind für die Bearbeitung des Kundenauftrags zwei der nachfolgenden Systeme zugrunde zu legen, wobei ein System nach den Nummern 1 bis 4 und ein System nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 oder nach Nummer 7 auszuwählen ist:

1.
elektrohydraulisches System,

2.
elektropneumatisches System,

3.
mechanisches System,

4.
mechatronisches System,

5.
Antriebssystem,

6.
Systeme für die interne und maschinenübergreifende Vernetzung von Maschinen,

7.
automatisiertes System oder autonomes System.

4Als Planungsarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.
das Anliegen einer Kundin oder eines Kunden aufnehmen und analysieren, das Gerät, die Maschine oder die Anlage annehmen, eine Bewertung der vorgefundenen Ausgangsbedingungen durchführen, die Kundin oder den Kunden beraten sowie eine Kostenkalkulation erstellen und erläutern sowie

2.
Außeneinsätze sowie Werkstattdurchläufe planen und koordinieren, Auftragsabwicklung und effiziente Lösungswege unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen festlegen.

5Als Durchführungsarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.
Fehler und Schäden an einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage diagnostizieren und beurteilen sowie Störungsursachen identifizieren und technisch begründen oder Detailplanung für Erweiterungen nach Absatz 2 Satz 1 durchführen sowie den Kundenauftrag auf notwendige Anpassungen prüfen und erläutern,

2.
Instandsetzungsarbeiten oder Erweiterungen an Geräten, Maschinen oder Anlagen durchführen sowie

3.
Systeme einstellen, parametrieren und aktualisieren und Geräte, Maschinen oder Anlagen wieder in Betrieb nehmen sowie Leistungen dokumentieren.

6Als Kontrollarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern,

2.
eine Qualitätskontrolle durchführen und kriterienorientiert bewerten,

3.
eine Nachkalkulation durchführen und erläutern sowie

4.
die Geräte, Maschinen oder Anlagen übergeben.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 16 Stunden zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Bewertung der vorgefundenen Ausgangsbedingungen und der Darstellung des Lösungsweges sowie der Kalkulation, mit 35 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und

3.
die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Prüfprotokoll, mit 15 Prozent.



 

Zitierungen von § 5 LandBauMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LandBauMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine ...