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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2024

§ 5 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)

V. v. 15.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 751-24-7 Kernenergie

§ 5 Befundung der Untersuchung



(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 erfüllt, die Computertomographieaufnahme zunächst ohne und anschließend unter Nutzung einer Software zur computerassistierten Detektion befundet (Erstbefunder).

(2) Kommt der Erstbefunder zu dem Ergebnis, dass es sich um einen kontrollbedürftigen oder um einen abklärungsbedürftigen Befund handelt, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine weitere Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, unabhängig von dem Erstbefunder die Computertomographieaufnahme zunächst ohne und anschließend unter Nutzung einer Software zur computerassistierten Detektion befundet (Zweitbefunder).

(3) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Computertomographieaufnahme im Anschluss an die Befundung nach Absatz 2 abschließend von dem Erstbefunder und dem Zweitbefunder gemeinsam beurteilt wird. 2Handelt es sich nach der gemeinsamen Beurteilung um einen kontrollbedürftigen Befund, ist eine gemeinsame Empfehlung für den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung abzugeben.



 

Zitierungen von § 5 LuKrFrühErkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKrFrühErkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LuKrFrühErkV Anforderungen an das Personal
... Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Zweitbefunder nach § 5 Absatz 2 1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und 2. an einer ...