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§ 5 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
§ 5 Prüfungsordnung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:
- 1.
- die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,
- 2.
- die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,
- 3.
- die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,
- 4.
- die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,
- 5.
- das Prüfungsverfahren,
- 6.
- die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,
- 7.
- die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,
- 8.
- die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,
- 9.
- die Wiederholung von Prüfungen,
- 10.
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 11.
- das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie
- 12.
- die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.
(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
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Zitierungen von § 5 MISSAufstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MISSAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MISSAufstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MISSAufstV Modul der Vertiefungsrichtung
... Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung ( § 5 Absatz 1 Nummer 2 ) aus. (2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem ...
§ 12 MISSAufstV Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
... der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 , 4. die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen, 5. die ...
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