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§ 5 - Mietspiegelverordnung (MsV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779 (Nr. 76)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 5 Veröffentlichung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. 2Für ihre Ausgabe in gedruckter Form können angemessene Entgelte verlangt werden.
Zitierungen von § 5 MsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MsV Erstellung und Anpassung
... Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 an kein Verfahren ...
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