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§ 5 - Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 5 Berichtigung und Löschung von Eintragungen
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.
(2) 1Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. 2Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
(3) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
(4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(5) 1Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. 2Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 5 MuRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2024 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MuRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)". 2. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Inhalt und Aufbau des ... zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen. § 5 Berichtigung und Löschung von Eintragungen (1) Der Betreiber des ...
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