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§ 5 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)
§ 5 Schutzzweck des Bereiches II
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),
- 2.
- der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) und Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364).
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,
- 2.
- der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
- 3.
- der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna,
- 4.
- der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie
- 5.
- der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für Fischarten der Ostsee.
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
- 2.
- des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten,
- 3.
- unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration dieser Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie
- 4.
- der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen.
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Zitierungen von § 5 NSGPBRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSGPBRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NSGPBRV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie ... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
§ 10 NSGPBRV Ausnahmen und Befreiungen
... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den ...
§ 11 NSGPBRV Bewirtschaftungsplan
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ...
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