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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2021 aufgehoben
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§ 5 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 860-5-75 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 860-5-75 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Häufigkeit der Testungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2Bürgertestungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.
(2) 1Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. 2Dies gilt nicht für die Anwendung von Antigen-Tests, die von den Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden.
Zitierungen von § 5 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TestV Anspruch
... Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_Neue_TestV.htm