§ 5 - Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)

§ 5 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes



(1) 1Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Kulturerbe-Einrichtung über einen Widerspruch nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, so prüft die Kulturerbe-Einrichtung dessen Berechtigung. 2Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über das Ergebnis der Prüfung.

(2) 1Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. 2Die gesetzliche Nutzungserlaubnis wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.

(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.

(4) Kann die Kulturerbe-Einrichtung die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so stellt sie bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig ein.



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