§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Lichtbild,
- 6.
- Unterschrift,
- 7.
- Größe,
- 8.
- Farbe der Augen,
- 9.
- Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,
- 10.
- Staatsangehörigkeit,
- 11.
- Seriennummer und
- 12.
- Ordensname, Künstlername.
(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
(3a) 1Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. 2Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland" nicht zulässig.
(4) 1Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. 2Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- 1.
- Abkürzungen
- a)
- „IDD" für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- „ITD" für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
- c)
- „IXD" für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- Familienname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Seriennummer,
- 5.
- Abkürzung „D" für deutsche Staatsangehörigkeit,
- 6.
- Tag der Geburt,
- 7.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 7a.
- Versionsnummer des Ausweismusters,
- 8.
- Prüfziffern und
- 9.
- Leerstellen.
3Bei einer Identitätsüberprüfung nach
§ 16 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.
(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
- 1a.
- der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
- 2.
- die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
- 3.
- die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
- 2.
- die Dokumentenart,
- 3.
- der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
- 4.
- die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland und
- 5.
- der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(9)
1Die auf Grund der
Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.
2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18.
Frühere Fassungen von § 5 PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 PAuswG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021) ... Ausweishersteller zuständig. (3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein ...
§ 20 PAuswG Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 13.10.2023) ... 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, ... und 2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich ... Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter ...
Zitat in folgenden NormenBundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
§ 45 BWO Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (vom 18.09.2024) ... Kennzeichnung. Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen ...
§ 83 BWO Wiederholungswahl (vom 18.09.2024) ... verwendet werden sollen, 5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und 6. einem zwischenzeitlich ... und 6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes). Über die ...
Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 38 EuWO Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (vom 15.05.2023) ... für die Kennzeichnung. Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder ...
Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 6 PAuswV Erfassung der Anschrift (vom 01.01.2021) ... Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im ...
§ 22 PAuswV Einrichtung (vom 01.11.2023) ... in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf den Chip des mobilen Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... ersetzt: „Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind ... verwendet werden sollen, 5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und 6. einem zwischenzeitlich ... und 6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes). Über die Zulässigkeit ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes ... nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ... Absatz 3b eingefügt: „(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein ... Veranlassung durch den Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in einem sicheren ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes ... Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes (vom 30.10.2024) ... „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 16" ersetzt. ... werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 ... 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, ... und 2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023) ... folgt neu gefasst: „Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden." b) Absatz ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
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