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Artikel 5 - Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Oktober 2020 SGB XI § 53c, § 105, § 106b, § 108, § 125

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 328" durch die Angabe „§ 415" ersetzt.

2.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „(§ 103)" ein Komma und werden die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäftigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2 des Fünften Buches der Person, die die Leistung erbracht hat," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Kommt eine Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt für Abrechnungen von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 sowie von häuslicher Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches durch die Schiedsstelle nach § 132a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen oder der Verbände der Leistungserbringer bestimmt. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie bestimmt den Inhalt der Festlegung innerhalb von drei Monaten ab der Anrufung. Die Regelungen der Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Fünften Buches sind bei der Bestimmung durch die Schiedsstelle zu berücksichtigen."

bb)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5 Satz 5" durch die Wörter „§ 339 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 sind vorbehaltlich des Satzes 2 von den Pflegekassen und den Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer

1.
an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,

2.
ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegtes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und

3.
der Pflegekasse die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben übermittelt hat.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Pflegekasse übermittelt hat."

3.
In § 106b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 7 Satz 5" durch die Angabe „§ 376 Satz 1" ersetzt.

4.
§ 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5 Satz 8 und 9" durch die Angabe „§ 336 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5 Satz 9" durch die Wörter „§ 336 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

5.
In § 125 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 PDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 5 KHZG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...