§ 5 Einreichungsweg
1Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2Nähere Bestimmungen zum elektronischen Einreichungsweg und zu den zu verwendenden Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf ihrer Internetseite.
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