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§ 5 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-7-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-7-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
- 1.
- den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,
- 2.
- Wirtspflanzen zu vernichten,
- 3.
- Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,
- 4.
- Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,
- 5.
- das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,
- 6.
- bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.
(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.
Zitierungen von § 5 PflBestSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflBestSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBestSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflBestSchV Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen
... Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden ...
§ 7 PflBestSchV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
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