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§ 5 - Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV)

V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 336
Geltung ab 01.02.2024 bis 30.06.2026; FNA: 810-1-68-6 Arbeitsförderung

§ 5 Ausschlussfrist



Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

 
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