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§ 5 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 5 Bearbeitung von Eingaben
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die oder der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist. 2Der Bericht enthält eine Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. 3Vorbehaltlich § 6 Absatz 5 ist der Bericht durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes elektronisch zu veröffentlichen. 4Dies gilt auch für eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache.
Zitierungen von § 5 PolBeauftrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PolBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolBeauftrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PolBeauftrG Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren
... Veröffentlichung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer oder seiner Untersuchungen nach § 5 ab. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse in fallübergreifenden Berichten ohne ...
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