Tools:
Update via:
§ 5 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:
- 1.
- die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
- 2.
- der Ort der Prostitutionsveranstaltung.
Zitierungen von § 5 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
... (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_Prostitutions-Statistikverordnung_ProstStatV.htm