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§ 5 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017
BGBl. I S. 1934
(
Nr. 41
)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Drucksachen / Entwurf / Begründung
§ 4
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§ 6
§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
§ 5 wird in
2 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach
§ 1 Nummer 4
sind für jeden Vorgang:
1.
die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
2.
der Ort der Prostitutionsveranstaltung.
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Zitierungen von
§ 5 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis
5
genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
... (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis
5
übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...
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