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§ 5 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen



Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und

2.
der Ort der Prostitutionsveranstaltung.



 

Zitierungen von § 5 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
...  (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...