Tools:
Update via:
§ 5 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
1Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. 2Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_Prostitutionsanmeldeverordnung_ProstAV.htm