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§ 5 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Verein hat Folgendes anzugeben:
- 1.
- den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 betreibt, unter Angabe der Beratungszeiten,
- 2.
- die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verein tätig sind und nicht unter § 3 fallen,
- 3.
- die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, und
- 4.
- die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen, die Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben.
(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein auch
- 1.
- Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen angibt und
- 2.
- Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.
Zitierungen von § 5 QEWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QEWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände (vom 13.10.2023)
... des Vereins, 8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und 9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1. ... 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz ...
§ 2 QEWV Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
... Rechtsgeschäften mit dem Verein soweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen. Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein ...
§ 9 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung (vom 13.10.2023)
... nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem ...
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