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§ 5 - Qualität-VGR und WS-Gesetz (QVWSG)
Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751, 1757 (Nr. 32)
Geltung ab 18.06.2021; FNA: 29-45 Statistik
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Geltung ab 18.06.2021; FNA: 29-45 Statistik
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§ 5 Supranationale Datenübermittlung
(1) 1Das Statistische Bundesamt darf Daten nach § 3 Absatz 2 an nationale statistische Ämter der Europäischen Union im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und an Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außenwirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und sicherzustellen. 2Die Daten umfassen sowohl allgemeine Informationen über multinationale Unternehmensgruppen und deren Untergliederungen in den Mitgliedstaaten als auch verfügbare quantitative Angaben aus den Wirtschaftsstatistiken nach § 3 Absatz 1.
(2) Sofern durch das Statistische Bundesamt Daten übermittelt werden sollen, die zuvor von der Deutschen Bundesbank bereitgestellt wurden, hat diese nach Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März 2015 (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 6) geändert worden ist, vorab eine Genehmigung zu erteilen.
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