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§ 5 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)

V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 5 Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde



(1) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reisesicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und seinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersendung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämtlicher Formblätter und sonstiger Druckstücke, einschließlich elektronischer Dokumente, die der Reisesicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und Reisenden verwendet, zu verlangen. 2Satz 1 gilt auch gegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.

(2) Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.



 

Zitierungen von § 5 RSFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RSFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 RSFAV Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... die die Anlage des Fondsvermögens (§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber ( § 5 ) betreffen, haben keine aufschiebende ...