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§ 5 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 5 Ausgliederung von Funktionen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. 2In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. 3Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.
Zitierungen von § 5 RSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... Repatriierung (§ 7 Absatz 1) und gegebenenfalls an Ausgliederungsverträge ( § 5 ) erfüllt werden sollen, 9. allgemeine Absicherungsbedingungen (§ 8), ...
Zitat in folgenden Normen
Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 1 RSFAV Aufgaben der Aufsichtsbehörde
... des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat ( § 5 der Reisesicherungsfondsverordnung ...
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