(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des
§ 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2023 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2023 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0586.