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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
V. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 791 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 754-25-1 Energieversorgung
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Geltung ab 11.04.2017; FNA: 754-25-1 Energieversorgung
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§ 5 Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen angeboten, haben die Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf von Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens im technischen Werbematerial zur Verfügung zu stellen.
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Zitierungen von § 5 ReifKennzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ReifKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReifKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ReifKennzV Ordnungswidrigkeiten
... bereitstellt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3 oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine dort genannte Angabe oder Information nicht, nicht ...
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