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§ 5 - Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG)
Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 860-6-27 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.11.2022; FNA: 860-6-27 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg
§ 5 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. 2Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. 3Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bearbeiten. 4Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt eine Verwaltungsvereinbarung. 5Soweit erforderlich, verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung.
(2) 1Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten. 2Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbezieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.
(3) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
Zitierungen von § 5 RentEPPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RentEPPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentEPPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RentEPPG Auszahlung
... (3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ...
§ 6 RentEPPG Kostentragung
... Rentenversicherung. (4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt für Soziale ... Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu ... durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom Bund erstattet. Sie werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 64 ALG Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (vom 12.11.2022)
... zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist. (3) Die Übermittlung nach ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 274b SGB VI Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (vom 12.11.2022)
... gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 18f SGB IV Zulässigkeit der Verarbeitung (vom 12.11.2022)
... verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erforderlich ist. (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
Artikel 3 EPPAuswG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erforderlich ist." 2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 ...
Artikel 4 EPPAuswG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, ...
Artikel 5 EPPAuswG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist. (3) Die Übermittlung ...
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