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§ 5 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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§ 5 Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung
(1) 1Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_SBGG.htm