Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-2 Sozialgesetzbuch

§ 5 Zuordnung und Regelung bei mehreren Tätigkeiten oder bei Führen eines gemeinsamen Haushaltes



(1) Hätten Geschädigte ohne die Schädigung

1.
neben der Haupterwerbstätigkeit eine oder mehrere Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geführt, werden sie der der Haupterwerbstätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet,

2.
mehrere Erwerbstätigkeiten, von denen jede den gleichen Zeitaufwand erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl Erwerbstätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitszeit erfordern, werden sie der höchsten der für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden Besoldungsgruppe zugeordnet.

(2) Erfordern die Erwerbstätigkeiten, die der oder die Geschädigte allein oder zusammen mit dem Führen eines gemeinsamen Haushalts ohne die Schädigung ausgeübt hätte, nicht die volle Arbeitszeit, ist ein dem Einsatz an Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.

(3) 1Würden Geschädigte ohne Schädigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist sowohl der Berufsschadensausgleich aus der Erwerbstätigkeit als auch der Berufsschadensausgleich nach § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch aus den Mehraufwendungen für das Führen eines gemeinsamen Haushalts festzustellen. 2Der zustehende Berufsschadensausgleich ist die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich, der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkommen nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 SGBXIVBSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIVBSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGBXIVBSchAV Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. Dieses Grundgehalt wird um den ...
§ 6 SGBXIVBSchAV Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
... Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte ...