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§ 5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 860-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1976; FNA: 860-1 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Soziale Entschädigung
1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf
- 1.
- die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
- 2.
- angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 5 SGB I
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SGB I
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGB I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB I selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 SGB I Vorbehalt abweichender Regelungen
... § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2 WoGG-NG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die Angabe §§ 5 und 6" durch die Angabe §§ 9 und 10" ersetzt. ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 28 SozERG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2022)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Soziale Entschädigung". ... geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Soziale Entschädigung". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt ... aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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