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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 5 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.
Zitierungen von § 5 SINTEG-V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SINTEG-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... den §§ 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ... g) der Wirkungsgrad der Anlage, 8. bei einem Betreiber einer Internetplattform nach § 5 die Beschreibung der Struktur dieser Plattform, das Verfahren zum Handel und die vorgesehenen ...
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